Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die
ECT Countertrading Handel Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien,
Girardigasse 2 / 48, 49; 1060 Wien, Firmenbuch 210010p, (in der Folge
kurz "ECT" genannt) gibt hiermit Ihre AGB wie folgt bekannt: Art.1 - Tätigkeit von ECT 1. ECT verwendet ein
EDV gestütztes System, das den Teilnehmern zur Verfügung steht. ECT
haftet nicht für die Richtigkeit der im Auftrag von Teilnehmern
übermittelten Daten. Rechtsbeziehungen aufgrund von Lieferungen und
Leistungen entstehen nur zwischen den jeweiligen Teilnehmern eines
Austauschs. 2. ECT wird vom Teilnehmer ermächtigt und beauftragt,
Buchungsstellen, Kreditprüfer und Treuhand-Substituten für
tieferstehend beschriebene Aufgaben einzusetzen.
Art.2 - Beitritt Mit der umseitigen Beitrittserklärung anerkennt der Teilnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB) und erklärt, sie gelesen, verstanden und ausgehändigt
erhalten zu haben. Der Teilnehmer tritt dem Austauschkreis der anderen
Teilnehmer bei, um Austauschverträge abzuschließen. Er erklärt, diese
Verträge nur im Rahmen seines Unternehmens und nicht als Verbraucher im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes abzuschließen und ECT wie auch die
anderen Teilnehmer bei Nichtzutreffen dieser Erklärung schad- und
klaglos zu halten. Mit der Beitrittserklärung beginnt für den
Teilnehmer das Geschäftsjahr, woran sich die Folgejahre anschließen.
ECT behält sich vor, die AGB zu ändern. Sofern ein Teilnehmer nicht
binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der geänderten AGB dem Inhalt
widerspricht, gelten sie als von ihm genehmigt. Der Teilnehmer ist mit
der Übermittlung aller für ihn relevanten Mitteilungen durch ECT im
automationsgestützten Datenverkehr einverstanden, worunter auch
Hinweise auf für die Teilnehmer wichtige Bekanntmachungen auf der von
ECT organisierten Internetseite zu verstehensind.
Art.3 - Datenschutz Der Teilnehmer erteilt ECT
sein Einverständnis zur Speicherung und Übermittlung seiner
personenbezogenen Daten soweit dies nach dem Datenschutzgesetz in
seiner jeweils geltenden Fassung erforderlich und zulässig ist. Dies
betrifft alle für die aktive Teilnahme am Austauschkreis notwendigen
und nützlichen Daten. In diesem Umfang darf ECT die Daten auch zu
eigenen Werbezwecken speichern und verwenden.
Art.4 - Buchungsstelle Die im Austausch mit
anderen Teilnehmern erbrachten Lieferungen und Leistungen werden
wertmäßig auf Konten dargestellt, die von einer durch ECT ausgewählten
Buchungsstelle, vorzugsweise einem österreichischem Kreditinstitut,
geführt werden, wobei hierdurch im Verhältnis zur Buchungsstelle keine
Ansprüche und Verpflichtungen auf Zahlung von Geld entstehen. Der
Teilnehmer ist damit einverstanden, dass ECT der Buchungsstelle den
Kontoeröffnungsauftrag für das für den Teilnehmer zu führende Wertkonto
erteilt. Die Kontoführungsgebühren für diese Konten werden dem
Teilnehmer von ECT in Pauschalbeträgen in Rechnung gestellt (siehe
Punkt 10). Die Buchungsstelle wird dem Teilnehmer über Auftrag von ECT
Kontoauszüge zu den einzelnen Geschäftsfällen zusenden. Deren
Richtigkeit hat der Teilnehmer prompt zu prüfen und allfällige
Einwendungen ECT sofort bekanntzugeben. ECT übernimmt gegenüber dem
Teilnehmer keine Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der
Kontonachrichten. Die Verbuchung der Werte von Austauschverträgen
zwischen Teilnehmern auf den Konten der Teilnehmer erfolgen an Zahlung
Statt und bewirken somit jeweils die Tilgung der Schuld des
Teilnehmers, dessen Konto belastet wird, aus dem Vertragsverhältnis zu
dem Teilnehmer, auf dessen Konto die Gutschrift erfolgt.
Art.5 - Geschäfte im Austauschkreis Der
Teilnehmer ist berechtigt, Waren und Dienstleistungen oder eine
Wertquote davon bargeldlos zu beziehen, sofern er den anderen
Teilnehmern im Gegenzug unter seinem Namen Waren und Dienstleistungen
oder eine Wertquote davon zum bargeldlosen Bezug durch Austausch
anbietet. Er nimmt zur Kenntnis, dass das Funktionieren des Systems
seine Mitwirkung durch die regelmäßige Übermittlung seines aktuellen
Angebots und seines Bedarfs sowie aller für ECT und die anderen
Teilnehmer relevanten Änderungen in seinem Bereich, erfordert. Der
Teilnehmer verpflichtet sich, Beträge bis zu einem Auftragswert von
3.500 Euro, zur Gänze über den bargeldlosen Verkehr der ECT zu
verrechnen. Der Teilnehmer wird zumindest einmal im Quartal
seine aktuellen Angebots- und Nachfrageinformationen an ECT
übermitteln. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den anderen Teilnehmern
gleich günstige Preise und Konditionen wie seinen sonstigen Kunden
anzubieten.
Art.6 - Verbotene Verfügungen In Kenntnis des
Umstands, dass zwischen den Teilnehmern im Rahmen der Austauschverträge
nur Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden, jedoch keine
Ansprüche auf Zahlung von Geld bestehen, wird der Teilnehmer
keinesfalls über seine in einem Geldgegenwert ausgedrückten Kontosalden
im Verkehr mit Außenstehenden, in welcher Form auch immer, verfügen.
Art.7 - Kreditprüfer Bevor der Teilnehmer auf
seinem von der Buchungsstelle geführtem Wertkonto durch Inanspruchnahme
von Lieferungen und Leistungen einen Debetsaldo bewirkt, hat er
geeignete Sicherheiten zu stellen, oder verbindliche Bestätigungen
seiner Bonität beizubringen. Zu diesem Zweck ermächtigt der Teilnehmer
ECT, geeignete Personen wie etwa Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte,
Notare und Gläubigerschutzverbände (in der Folge "Kreditprüfer") zu
bestellen, die die Sicherheiten und Bestätigungen entgegennehmen,
überprüfen und verwalten. Der Teilnehmer unterwirft sich der
Beurteilung des Kreditprüfers hinsichtlich der Eignung der Sicherheiten
oder Bestätigungen zur Begründung eines Einkaufsrahmens zum Bezug von
Lieferungen oder Leistungen. Wenn es von ihm verlangt wird, wird er
Sicherheiten ergänzen oder zusätzliche Bonitätsbestätigungen
beibringen. Der Kreditprüfer wird ECT und der Buchungsstelle alle
erforderlichen Auskünfte erteilen, damit der genannte Rahmen des
Teilnehmers in das Informationssystem übernommen und wirksam werden
kann. ECT übernimmt, abgesehen von der Auswahl des Kreditprüfers, keine
Verpflichtungen gegenüber den Teilnehmern oder Dritten im Zusammenhang
mit der Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten und Bestätigungen.
Der Teilnehmer, der den Kreditprüfer in Anspruch nimmt, ist
verpflichtet, dessen Leistungen angemessen zu bezahlen.
Art.8 - Treuhandschaft Jeder Teilnehmer am
Austauschkreis ernennt ECT zu seinem Treuhänder für Geldforderungen und
Barguthaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Austauschverträgen gemäß
Punkt 9. entstehen können und überträgt ECT bereits jetzt das volle
Verfügungsrecht über diese Forderungen. ECT wird Forderungen auf
Zahlung gegen Teilnehmer außergerichtlich und gerichtlich in eigenem
Namen betreiben und die erlangten Geldbeträge im Sinne des Punktes 9.
verwenden. Zugleich erklärt der Teilnehmer sein Einverständnis, dass
ECT nach eigener Wahl geeignete Personen, wie etwa Rechtsanwälte,
Notare, Gläubigerschutzverbände, Wirtschaftstreuhänder als Substituten
für diese Treuhandschaft einsetzt. Die Treuhand- Substituten fungieren
als unabhängige Zahlstelle, Verwalter von Barguthaben und Betreiber von
Forderungen gegen Teilnehmer.
Art.9 - Unterdeckung des Austauschkontos 1.
Jede einzelne Belastung seines Kontos aufgrund bezogener Lieferung oder
Leistung hat der Teilnehmer binnen neun Monaten ab dem Buchungsdatum
mit eigenen Lieferungen oder Leistungen auszugleichen. Eine von dieser
Frist abweichende Vereinbarung kann im Einzelfall schriftlich mit ECT
getroffen werden. Andernfalls ist der Teilnehmer verpflichtet, binnen
21 Tagen die in Geld ausgedrückte Unterdeckung auf ein vom
Treuhandsubstitut verwaltetes Treuhandkonto bar einzuzahlen. Der
Teilnehmer verzichtet ausdrücklich darauf, gegen eine Forderung auf
Zahlung in barem Geld wegen Unterdeckung und Fristversäumnis die
Einreden der Aufrechnung, mit welchen Ansprüchen auch immer, oder einer
Lösungsbefugnis durch Leistung oder Lieferung im Austauschkreis zu
erheben. Der Teilnehmer kann sich jederzeit durch Zahlung auf das
Treuhandkonto von seiner Unterdeckung und der Pflicht zur Annahme eines
ihm erteilten Auftrags befreien. 2. Solange das Austauschkonto des
Teilnehmers eine Unterdeckung zeigt, ist er verpflichtet, den Bedarf
anderer Teilnehmer oder die sonst von ECT vermittelte Nachfrage nach
seinen Waren und Dienstleistungen zu den üblichen Konditionen zu
befriedigen (Kontrahierungszwang). 3. Der
Treuhand-Substitut wird auf Anforderung von ECT auf dem Treuhandkonto
erliegendes Kapital samt angewachsener Zinsen für Einkäufe von Waren
und Dienstleistungen, die im Austauschkreis von Teilnehmern
nachgefragt, aber nicht angeboten werden, zur Verfügung stellen. 4.
Es steht ECT und dem Treuhand-Substitut frei, die Betreibung von
Forderungen zu beginnen, fortzusetzen oder zu beenden. Wenn es ECT oder
dem Treuhand-Substitut geraten erscheint, kann über die Betreibung
einer Forderung in jedem Stadium nach ausschließlich wirtschaftlichen
Gesichtspunkten entschieden werden.
Art.10 - Jahresbeitrag und Provisionen 1. Der
Teilnehmer verpflichtet sich, ab seinem Beitritt und jeweils zu Beginn
des Folgejahres ECT den Jahresbeitrag gemäß der jeweils geltenden
Gebühren- und Provisionsliste, die ihm anlässlich des Beitritts
übergeben und von ihm anerkannt wurde, in barem Geld zu bezahlen und
verzichtet hinsichtlich dieser Verbindlichkeit auf die Aufrechnung mit
allfälligen eigenen Forderungen. Auch im Falle einer verspäteten
Kündigung oder eines Austritts während des laufenden Jahres ist der
gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. 2. Weiteres zahlt der
Teilnehmer an ECT gemäß der Gebühren- und Provisionsliste im Voraus für
jedes Quartal des Kalenderjahrs einen Pauschalbetrag für die
Kontoführung durch die Buchungsstelle, die sich an der Anzahl der
Buchungen und der Höhe des Umsatzes orientiert. 3. Außerdem gebühren ECT Provisionen gemäß der Gebühren- und Provisionsliste für 3.1 alle im Austauschkreis zustande gekommenen Geschäfte, bezogen auf den Gesamtumsatz unabhängig von der Wertquote, 3.2 alle sonstigen Geschäfte, die über Vermittlung von ECT zu Stande gekommen sind, 3.3
alle Folgegeschäfte zu den vorstehenden Punkten 3.1 und 3.2, die
während 18 Monaten ab dem ersten Abschluss zu Stande kommen. Im
Einzelfall kann schriftlich eine abweichende Vereinbarung über
Provisionen getroffen werden. 4. Solange der Teilnehmer mit einer
der vorstehend beschriebenen Leistungen im Verzug ist, ist ECT nicht
verpflichtet, ihm Bedarfsmeldungen zu übermitteln oder sonstige
Vertragspflichten zu erfüllen. 5. Wenn ECT Waren und
Dienstleistungen zur Deckung von angemeldetem Bedarf außerhalb des
Austauschkreises kauft (siehe Art. 9.3), gebühren ECT allfällige
Vergünstigungen wie Skonti, Rabatte und Ähnliches.
Art.11 - Fälligkeit und Konversion von ECT in Bargeldforderungen Forderungen
lautend auf ECT- Euro sind - vorbehältlich anders lautender
Vereinbarung zwischen den Teilnehmer – 30 Tage nach Rechnungsstellung
fällig und durch Übertragung von ECT-Guthaben des Schuldners an den
rechnungsstellenden ECT-Gläubiger zu begleichen. Überträgt der ECT
Schuldner das geschuldete ECT-Guthaben nicht innerhalb der genannten
Frist, so hat der ECT-Gläubiger diesem schriftlich eine Nachfrist von 7
Tagen für die Begleichung der Schuld in Euro vorzuschreiben. Bezahlt
der so gemahnte ECT-Schuldner nicht innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der
Mahnung, wird die ganze Forderung des ECT-Gläubigers sofort in Bargeld
fällig. Zur Berechnung der Bargeldforderung entspricht der ECT
Buchungsbetrag dem Euro Bargeldbetrag.
Art.12 - Sonstige Verpflichtungen 1. Jeder
Teilnehmer, der im Austauschkreis liefert oder leistet, wird ECT
gleichzeitig mit dem Bezieher eine Kopie der Rechnung über den gesamten
Umsatz zur Verfügung stellen. 2. Informationen über
Geschäftsmöglichkeiten, die der Teilnehmer über das ECT
Informationssystem oder sonst von ECT erhalten hat, dürfen nicht zur
Geschäftsvermittlung für Außenstehende des Austauschkreises verwendet
werden. 3. Der Teilnehmer wird ECT prompt über alle Entwicklungen
hinsichtlich von ECT vermittelter Geschäftsmöglichkeiten informieren,
insbesondere über den Stand von Vertragsverhandlungen, Abschlüsse,
Zahlungen, Leistungsstörungen und Ähnliches.
Art.13 - Beendigung Der Teilnehmer kann mittels
eingeschriebenen Briefes an ECT, der spätestens 14 Tage vor Ablauf des
vereinbarten Geschäftsjahrs gem. Art. 2.2 einlangen muss, seinen
Austritt aus dem Austauschkreis erklären. In diesem Fall muss er eine
noch bestehende Unterdeckung unverzüglich in barem Geld auf das
Treuhandkonto einzahlen.
Art.14 - Fristlose Beendigung ECT kann aus wichtigen Gründen jederzeit das Vertragsverhältnis beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere 1. die ungedeckte Überschreitung des Einkaufsrahmens im Falle der Stellung von Sicherheiten oder Bonitätsnachweisen, 2. der mangelnde Ausgleich von Unterdeckungen trotz Fälligkeit inner halb von 21 Tagen, 3. der Rückstand mit Gebühren und Provisionen durch mehr als 21 Tage 4. der Missbrauch des Buchungs- und Informationssystems, 5. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, 6.
Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder Abweisung
desselben mangels kostendeckenden Vermögens. In diesen Fällen ist der
Teilnehmer verpflichtet, eine bestehende Unterdeckung unverzüglich
durch Einzahlung auf das Treuhandkonto auszugleichen. Setzt ECT den
Vertrag trotz Eröffnung eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens fort,
wird der Teilnehmer unverzüglich den Ausgleichsverwalter über das
Vertragsverhältnis zu ECT in Kenntnis setzen.
Art.15 - Verbotene Transaktionen Jeder
Transaktion muß eine Lieferung oder Leistung zugrunde liegen. Der
Tausch oder Kauf von Wertkonto Guthaben bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung der ECT.
Art.16 - Verzugsfolgen Der Teilnehmer
verpflichtet sich zur Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 5 Euro pro
Mahnung. An Verzugszinsen werden bis auf weiteres 12 % p.a. vereinbart.
Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld und zwar zunächst auf
Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
Anwaltliche Mahnungen unterliegen dem einschlägigen Tarif. ECT ist
berechtigt, zur Betreibung von Forderungen gegen Teilnehmer,
Inkassounternehmen zu beauftragen und die Kosten dem säumigen
Teilnehmer anzulasten.
Art.17 - Zessionsverbot Ausdrücklich untersagt
ist es den Teilnehmern die Übertragung von Wertkontensalden an andere
Teilnehmer oder fremde Personen sowie andere Verfügungen zum Nachteil
von ECT oder Teilnehmern, so beispielsweise auch die Verfügung durch
Zessionen. ECT kann solchen Vorgängen jedoch zustimmen. Entsprechende
Anträge sind schriftlich zu stellen und gelten als genehmigt, wenn Sie
schriftlich von ECT genehmigt sind.
Art.18 - Sonstiges 1. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist der Sitz von ECT, derzeit Wien. Zuständig sind das
Bezirksgericht für Handelssachen Wien bzw. das Handelsgericht Wien.
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien. Die Geltung österreichischen
Rechts wird auch für ausländische Teilnehmer vereinbart. 2. Neben
der schriftlichen Beitrittsvereinbarung wurden keine mündlichen Abreden
getroffen. Alle Änderungen der Vereinbarung haben schriftlich zu
erfolgen. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. 3.
Sollten sich Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen,
berührt dies nicht die Restwirksamkeit der Vereinbarung. Unwirksame
Bestimmungen können durch ECT so ersetzt werden, dass dem Vertragszweck
am ehesten entsprochen wird.
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